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Böker
Springmesser ohne Arretierungsvorrichtung wie das Böker Speedlock Curting fallen nicht unter das Trageverbot.
Das Trageverbot betrifft grundsätzlich nur Klappmesser und Springmesser mit einer arretierbaren Klinge sowie feststehende Messer über 12 cm Klingenlänge.
Auch das Trageverbot für alle Messer, die als Waffe eingestuft ist (was bei Springmessern normalerweise der Fall ist), greift hier nicht, weil die Arretierung fehlt.
In der Anlage 1 zum Waffengesetz (Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Punkt 2) heißt es wörtlich"Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können(Springmesser)".
Ein Springmesser ohne Arretierung ist also kein Springmesser im Sinne des Gesetzes und daher nicht als Waffe definiert.







