Änderungen im Waffenrecht Hieb und Stoßwaffen,Einhandmesser,feststehende Messer

 

§ 42a WaffG -Führungsverbot für Hieb-und Stoßwaffen, Einhandmesser und feststehende

Messer mit Klingenlänge über 12 cm

Führen = Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume

oder des befriedeten Besitztums.

Außnahmen:

Transport in einem verschlossenen Behältnis

Verwendung bei Foto-, Film-, Fernseh- oder Theateraufnahmen

Führen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses:

z.B. im Zusammenhang mit der Berufsausübung, Brauchtumspflege oder beim Sport

oder das Führen dient einem allgemein anerkannten Zweck:

z.B. das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke wie Picknick, Bergsteigen oder

bei der Gartenpflege.

Verstoß gegen Führungsverbot:

Ordnungswidrigkeit § 53(1) Nr. 21a  Geldbuße bis zu 10.000 Euro

Quelle: Landeskriminalamt Baden-Württemberg, Inspektion 470-Waffen- und Sprengstoffkriminalität.



Warenkorb

0 Artikel
0,00 EUR
zur Kasse »

Sicher einkaufen

Service

hotline

Zahlungsarten

Sicherer Versand

Top Seller

Besuchen Sie uns bei

facebook
twitter
Valid HTML 4.01 Transitional