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Änderungen im Waffenrecht Hieb und Stoßwaffen,Einhandmesser,feststehende Messer
§ 42a WaffG -Führungsverbot für Hieb-und Stoßwaffen, Einhandmesser und feststehende
Messer mit Klingenlänge über 12 cm
Führen = Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume
oder des befriedeten Besitztums.
Außnahmen:
Transport in einem verschlossenen Behältnis
Verwendung bei Foto-, Film-, Fernseh- oder Theateraufnahmen
Führen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses:
z.B. im Zusammenhang mit der Berufsausübung, Brauchtumspflege oder beim Sport
oder das Führen dient einem allgemein anerkannten Zweck:
z.B. das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke wie Picknick, Bergsteigen oder
bei der Gartenpflege.
Verstoß gegen Führungsverbot:
Ordnungswidrigkeit § 53(1) Nr. 21a Geldbuße bis zu 10.000 Euro
Quelle: Landeskriminalamt Baden-Württemberg, Inspektion 470-Waffen- und Sprengstoffkriminalität.







